Die Einhaltung der Transparenzpflichten der KI-Verordnung geht über das bloße Anbringen eines Hinweises hinaus. Sie verlangt von Anbietern und Betreibern den Aufbau robuster Governance-Strukturen, um eine einheitliche Kennzeichnung und Offenlegung von KI-generierten Inhalten über sämtliche Inhaltsarten und Vertriebskanäle hinweg sicherzustellen. Dieser Leitfaden legt die konkreten Schritte dar, die erforderlich sind, um diesen Verpflichtungen ab dem 2. August 2026 nachzukommen.
Im Februar 2026 geriet der öffentlich-rechtliche Sender ZDF in einen Skandal, nachdem seine Hauptnachrichtensendung „heute journal“ KI-generiertes Videomaterial ausgestrahlt hatte, ohne dass eine redaktionelle Kennzeichnung erfolgte. Das Video zeigte dramatische, aber frei erfundene Szenen, in denen eine Frau und ihre Kinder von ICE-Beamten abgeführt wurden. Es wurde verwendet, um einen sensiblen politischen Bericht über die US-Einwanderungskontrolle zu veranschaulichen.
Derartige Vorfälle machen deutlich, dass sich KI-generierte Inhalte ohne eindeutige technische und visuelle Kennzeichnung für das menschliche Auge immer weniger von authentischem Material unterscheiden lassen. Um dieser neuen Realität Rechnung zu tragen, hat der europäische Gesetzgeber die Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Verordnung, nachfolgend: KI-VO) eingeführt, die Transparenzpflichten vorsieht, um sicherzustellen, dass synthetische Inhalte als solche erkennbar bleiben (Art. 50 KI-VO).
Zwar setzen die Transparenzpflichten der KI-VO begrüßenswerte Ziele, doch sind die für die technische Umsetzung erforderlichen praktischen Schritte noch weitgehend unklar. Da die Transparenzpflichten bereits am 2. August 2026 rechtsverbindlich werden, fehlt es betroffenen Unternehmen derzeit an Klarheit über die konkreten Schritte, die zu ihrer Einhaltung erforderlich sind.
Um praktische Orientierungshilfen zu bieten, erarbeitet die Europäische Kommission derzeit einen Verhaltenskodex (Code of Practice, nachfolgend: CoP), dessen jüngster Entwurf am 5. März 2026 veröffentlicht wurde. Die Unterzeichnung und Einhaltung des CoP ist zwar freiwillig, löst für unterzeichnende Unternehmen gegenüber den Aufsichtsbehörden jedoch die Vermutung der Konformität mit Art. 50 KI-VO aus und verringert damit die Rechtsunsicherheit für die Unterzeichnenden.
Um sich im Geflecht der Transparenzpflichten zurechtzufinden, ist zunächst zu ermitteln, welche Pflichten für welche Akteure in der KI-Wertschöpfungskette gelten. Im Gegensatz zum Herzstück der KI-VO, das auf die Regulierung von Hochrisiko-KI-Systeme abzielt, gelten die Transparenzpflichten horizontal für alle Anbieter und Betreiber, unabhängig von der Risikoeinstufung eines KI-Systems.
Ein Unternehmen qualifiziert sich als Anbieter, wenn es ein KI-System entwickelt, oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Dazu zählen in der Praxis Plattformen, die KI-gestützte Tools oder Dienste anbieten, sei es als AI-as-a-Service-Plattform, Unternehmenssoftware mit integrierten KI-Analysen oder proprietäre Chatbot-Lösung.
Als Betreiber gilt jedes Unternehmen, das ein KI‑System unter eigener Aufsicht in einem beruflichen Zusammenhang verwendet. Das betrifft eine breite Palette von Organisationen, von Kanzleien, die KI-gestützte Recherche-Tools nutzen, über Marketing-Agenturen, die Kampagnenbilder generieren, bis hin zu Unternehmen, KI-Systeme zur Kundenkommunikation einsetzen.
Nach der KI-VO müssen Anbieter
Der Entwurf des CoP stellt klar, dass eine einfache Kennzeichnung nicht ausreicht. Entscheidend ist, dass Anbieter sicherstellen, dass die Herkunft von KI-generierten Inhalten auch nach der Weitergabe, Bearbeitung oder Wiederverwendung nachweisbar bleibt. Eine Anforderung, die erhebliche praktische Herausforderungen mit sich bringt, da digitale Inhalte regelmäßig Komprimierungen, Formatkonvertierungen, Zuschnitten und der Weiterverbreitung über verschiedene Plattformen unterliegen, was eingebettete Markierungen beeinträchtigen oder entfernen kann. Um dem zu begegnen, verlangt der CoP-Entwurf von den Anbietern, eine mehrschichtige Kennzeichnungsstrategie zu verfolgen, die mehrere sich ergänzende Techniken kombiniert.
Da Anbieter die Plattformen kontrollieren, auf denen Inhalte erstellt werden, müssen sie sicherstellen, dass diese mit einer rückverfolgbaren digitalen Identität entstehen:
Diese Detailtiefe zeigt, dass Aufsichtsbehörden voraussichtlich keine pauschalen Behauptungen wie das „Verwenden von Wasserzeichen“ akzeptieren werden. Anbieter werden zukünftig nachweisen müssen, wo und wie Inhalte gekennzeichnet werden, dass diese Kennzeichnung gängige Transformationen übersteht und wie diese Maßnahmen getestet und dokumentiert werden. De facto müssen Anbieter Transparenz als prüfbare Systemfähigkeit behandeln.
Die praktische Wirksamkeit dieser Maßnahmen dürfte maßgeblich davon abhängen, welche Standards sich bei den großen Branchenakteuren durchsetzen. Der C2PA‑Standard, der bereits von Microsoft, Adobe und Google unterstützt wird, zeichnet sich dabei als führender Kandidat ab.
Anbieter-Pflichten auf einen Blick
Auf Grundlage des CoP-Entwurfs sollten Anbieter sich darauf vorbereiten, die folgenden Pflichten zu erfüllen:
Nach der KI-VO müssen Betreiber
Die strengsten Regelungen des CoP-Entwurfs betreffen Deepfakes. Während der Begriff häufig mit realistischen „Face‑Swaps“ verbunden wird, ist die Definition der KI‑Verordnung erheblich weiter: Sie umfasst jede KI‑generierte oder ‑manipulierte Bild‑, Audio‑ oder Video‑Darstellung, die einen realistischen, aber falschen Eindruck von Personen, Orten, Objekten oder Ereignissen erzeugt. Damit können selbst gängige Bildbearbeitungen mittels Photoshop Transparenzpflichten auslösen.
Laut CoP-Entwurf müssen Deepfakes durch ein sichtbares Label gekennzeichnet werden. Die Anforderungen variieren je nach Format: Bei Nicht-Echtzeit-Videos oder Bildern ist ein dauerhaft sichtbares Symbol erforderlich. Bei reinen Audioformaten ist zu Beginn ein gesprochener Hinweis erforderlich. Selbst Deepfakes in künstlerischen, fiktionalen oder satirischen Werken müssen offengelegt werden, allerdings in nicht aufdringlicher Weise, um die kreative Ausdrucksfreiheit zu erhalten und gleichzeitig Rechte Dritter zu schützen.
Transparenzpflichten erstrecken sich ferner auf KI-generierte oder manipulierte Texte, die zur Information der Öffentlichkeit in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlicht werden, namentlich Nachrichtenartikel, Policy-Papiere oder offizielle Unternehmensmitteilungen. Eine Offenlegung ist stets erforderlich, es sei denn, der Betreiber kann sich auf die Ausnahme der menschlichen Überprüfung und redaktionellen Verantwortung berufen. Der CoP-Entwurf engt diese Ausnahme jedoch erheblich ein, indem er dokumentierte interne Verfahren, namentlich benannte verantwortliche Personen sowie nachvollziehbare Freigabeprozesse verlangt – und damit unmissverständlich klarstellt, dass die Ausnahme nicht als Vorwand für eine lediglich oberflächliche redaktionelle Kontrolle herangezogen werden kann.
In der Praxis werden Unternehmen ein standardisiertes Icon zur Kennzeichnung verwenden müssen. Solange noch kein EU-weit harmonisiertes interaktives Icon existiert, können Betreiber ein vorläufiges visuelles Label nutzen, etwa die Abkürzung „AI“ oder die lokale Sprachvariante „KI“ für deutschsprachige Nutzer, ähnlich wie in diesen Beispielen:
Das Icon muss für Nutzer beim erstmaligen Kontakt klar sichtbar sein und an einer geeigneten Stelle platziert werden. Langfristig sieht der CoP-Entwurf ein standardisiertes interaktives EU-Icon vor, über das Nutzer weiterführende Informationen zur Herkunft des Inhalts abrufen können, basierend auf den von Anbietern eingebetteten maschinenlesbaren Kennzeichnungen.
Transparenz muss somit ein integraler Bestandteil des Compliance‑Managements von Betreibern werden. Betreiber müssen Dokumentation über ihre Kennzeichnungspraktiken führen, Personal zu Offenlegungspflichten schulen und Überwachungsmechanismen implementieren, die es Nutzern und Behörden ermöglichen, falsch gekennzeichnete oder ungekennzeichnete synthetische Inhalte für eine schnelle Korrektur zu melden.
Basierend auf dem CoP-Entwurf sollten Betreiber sich auf folgende zentrale Pflichten vorbereiten:
Der CoP‑Entwurf verdeutlicht, dass die Erfüllung der Transparenzpflichten der KI-‑Verordnung weit über das bloße Anbringen einer Kennzeichnung hinausgeht. Anbieter wie Betreiber sind gleichermaßen gefordert, interne Richtlinien und Governance‑Strukturen zu etablieren, die eine einheitliche Kennzeichnung und Offenlegung über sämtliche Inhaltstypen, Vertriebskanäle und Nutzer‑Journeys hinweg gewährleisten.
Um rechtzeitig compliant zu sein, sollten Unternehmen: