Episode 20
Die Umwandlung einer Aktiengesellschaft (AG) in eine Societas Europaea (SE) gewinnt zunehmend an Bedeutung – nicht zuletzt wegen der europaweiten Struktur und der teilweise abweichenden Regelungen zur Arbeitnehmermitbestimmung. Doch ein Punkt ist zentral: Ohne eine Notarin oder einen Notar ist dieser Formwechsel nicht möglich.
Die Societas Europaea (SE) ist die europäische Rechtsform der Aktiengesellschaft. Unternehmen wählen sie zunehmend aufgrund ihrer grenzüberschreitenden Flexibilität und der Möglichkeit, Mitbestimmungsregelungen neu zu gestalten.
Damit eine AG den Schritt zur SE gehen kann, müssen bestimmte Anforderungen erfüllt sein:
Die AG muss seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft besitzen, die dem Recht eines anderen EU- oder EWR‑Staates unterliegt.
Das gezeichnete Kapital beträgt mindestens 120.000 Euro.
Liegt das Kapital darunter, können Kapitalerhöhung und Formwechsel in derselben Hauptversammlung beschlossen werden.
Vor der Eintragung der SE ist ein strukturierter Zeitplan erforderlich. Von Beginn an sollten sowohl der zuständige Richter als auch die Notarin eingebunden werden. Die Notarin übernimmt mehrere zentrale Schritte:
Einreichung beim Handelsregister
Die Notarin reicht die beglaubigte Anmeldung zur Eintragung der SE ein.
Wichtig: Da die Vorstandsmitglieder persönliche Versicherungen abgeben müssen, ist eine reine Eigenanmeldung nach § 378 Abs. 2 FamFG nicht möglich.
Die neue Gesellschaft entsteht mit der Eintragung in das Handelsregister – erst dann ist der Umwandlungsprozess abgeschlossen.
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In Notary Notes gibt Partnerin Dr. Lilly Fiedler, Rechtsanwältin und Notarin, kurze Antworten zu FAQs an die Notarin.