Episode 21
Im Handelsregister tauchen immer wieder unnötige personenbezogene Daten auf – darunter Wohnadressen oder Originalunterschriften.
Das Problem:
Einmal eingetragen, können diese Daten nicht mehr gelöscht werden. Gleichzeitig ist das Handelsregister öffentlich, kostenlos und für jeden einsehbar.
Während viele bereits wissen, wie sie verhindern, dass ihre Privatadresse im Register landet, wird ein Aspekt häufig übersehen: der Schutz der eigenen Originalunterschrift.
Unterschriften können von geübten Fälschern imitiert und für Betrugsversuche missbraucht werden. Bei Beglaubigungen oder Beurkundungen außerhalb der Videokommunikation ist zwar eine handschriftliche Unterschrift erforderlich – doch: Für die Einreichung beim Handelsregister ist die Originalunterschrift nicht notwendig.
Gemäß § 12 Abs. 1 und Abs. 2 HGB i.V.m. § 39a BeurkG müssen Handelsregisteranmeldungen und notarielle Dokumente als einfache elektronische Zeugnisse eingereicht werden.
Das bedeutet:
Es genügt ein wortgleiches Dokument
Die Originalunterschrift wird ersetzt durch: „gez. [Name]“ / „signed [Name]“
Weder eine elektronische Signatur noch eine elektronische Beglaubigung ist erforderlich
Der Registerrichter und die Öffentlichkeit sehen niemals die Originalunterschrift
Auch Urschriften oder Abschriften nach § 12 Abs. 2 HGB dürfen als einfache elektronische Zeugnisse eingereicht werden.
Um sicherzustellen, dass die eigene Unterschrift nicht im Handelsregister landet, empfiehlt es sich:
Bitten Sie die Notarin bzw. den Notar ausdrücklich, für die Registereinreichung ausschließlich „gez.“-Versionen zu verwenden.
Damit bleibt die Originalunterschrift ausschließlich in der notariellen Urschrift – und unsichtbar für die Öffentlichkeit.
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In Notary Notes gibt Partnerin Dr. Lilly Fiedler, Rechtsanwältin und Notarin, kurze Antworten zu FAQs an die Notarin.