Neue Regelungen zum Verbraucherschutz
Was Finanzunternehmen jetzt (weiterhin) beachten müssen
Mit dem am 5. Februar 2026 verkündeten deutschen Umsetzungsgesetz zur Richtlinie 2023/2673 stehen Finanzunternehmen vor konkreten Handlungspflichten: Ab dem 19. Juni 2026 müssen Online-Benutzeroberflächen angepasst, neue Informations- und Widerrufsprozesse implementiert und interne Abläufe auf die geänderten gesetzlichen Anforderungen ausgerichtet sein. Dieses Briefing gibt einen kompakten Überblick darüber, welche Maßnahmen Anbieter ergreifen müssen, um Risiken zu vermeiden und beleuchtet zugleich, inwieweit die Reform der Branche auch Entlastung bringen kann.
1. Wer ist von den Neuregelungen betroffen?
Die neuen Pflichten gelten grundsätzlich für sämtliche Fernabsatzverträge, die über Online-Benutzeroberflächen – etwa Websites oder Apps – mit Verbrauchern abgeschlossen werden. Betroffen sind demnach auch (vorbehaltlich einzelner Ausnahmen s.u.) Banken, Kryptowerte-Dienstleister, Wertpapierinstitute, Zahlungs- und Finanzdienstleister in ihrem Online-Geschäft. Die „Button-Lösung“ ist strukturell für den gesamten digitalen Fernabsatz angelegt; für Finanzunternehmen gelten darüber hinaus verschärfte Anforderungen. Die entscheidende Hürde liegt in der korrekten rechtlichen Einordnung des jeweiligen Angebots und der zugrundeliegenden Verträge – eine Aufgabe, die sich gerade bei modernen, technologiegestützten Finanzprodukten als ausgesprochen komplex erweisen kann.
2. Worin bestehen die neuen Pflichten?
Die elektronische Widerrufsfunktion Verträge, die über eine „Online-Schnittstelle“ (bspw. eine Website oder eine App) abgeschlossen werden, müssen ab dem 19. Juni 2026 über einen „Widerrufs-Button“ widerrufbar sein. Hierfür muss ein mehrstufiger Prozess implementiert werden: Auf eine erste, eindeutig beschriftete Schaltfläche („Vertrag hier widerrufen“) muss unmittelbar eine Bestätigungsseite folgen, auf der Nutzer ihre Angaben prüfen können, bevor sie über einen finalen Button („Jetzt widerrufen“) den Widerrufsvorgang abschließen. Diese Funktion muss während der gesamten Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein; ein Verstecken in verschachtelten Menüs wird vor diesem Hintergrund nicht ausreichend sein.
Die Widerrufserinnerung
Erfolgt die Bereitstellung der vorvertraglichen Informationen weniger als 24 Stunden vor dem Zeitpunkt, in dem der Verbraucher vertraglich gebunden sein wird, muss der Unternehmer diesen nochmals zwischen einem und sieben Tagen nach Vertragsschluss gesondert an sein Widerrufsrecht und das entsprechende Verfahren erinnern. Für Finanzunternehmen wird dies erwartbar immer der Fall sein.
Die neue Erläuterungspflicht und angepasste vorvertragliche Informationspflichten
Die vorgenannten Änderungen werden durch die Einführung einer vorvertraglichen Erläuterungspflicht ergänzt. Sofern Online-Tools genutzt werden, hat der Verbraucher zudem einen Anspruch auf menschliches Eingreifen zur Erläuterung des Vertrags. Darüber hinaus ändern sich die Informationspflichten: Insbesondere ist nun auch über das Bestehen und die Platzierung der neuen Widerrufsfunktion aufzuklären, hinzu kommen weitere neue Pflichtinformationen zu bspw. algorithmisch personalisierten Preisen und ökologischen/sozialen Faktoren in der Anlagestrategie. Bestehende Verbraucherinformationen müssen daher zwingend aktualisiert werden.
Medienkonforme Darstellung und Verbot von Dark Patterns
Manipulative Designs, sogenannte „Dark Patterns“, die darauf abzielen, den Nutzer durch visuelle Beeinflussung oder künstlich erschwerte Prozesse in seiner Wahlfreiheit zu beeinträchtigen, sind nun ausdrücklich untersagt. Dies betrifft insbesondere die stärkere Hervorhebung bestimmter Auswahlmöglichkeiten oder störende Einblendungen, die eine bereits getroffene Entscheidung hinterfragen. Wer hier durch gestalterische Tricks versucht, den Widerruf zu verhindern oder bestimmte Optionen einseitig zu betonen, riskiert künftig empfindliche Sanktionen.
Das Ende des ewigen Widerrufsrechts
Neben den neuen Pflichten hält die Reform auch eine spürbare Erleichterung bereit: die Abschaffung des sogenannten „ewigen Widerrufsrechts“. Bislang führte eine fehlerhafte oder unvollständige Bereitstellung vorgeschriebener Verbraucherinformationen bei Finanzdienstleistungsverträgen dazu, dass die Widerrufsfrist nie zu laufen begann und damit faktisch unbegrenzt offenblieb. Die für sonstige Fernabsatzverträge geltende absolute Höchstfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen war auf Finanzdienstleistungen ausdrücklich nicht anwendbar, sodass Anbieter dauerhaft dem Risiko ausgesetzt waren, Verträge auch noch Jahre nach Abschluss rückabwickeln zu müssen. Die Neuregelung schließt diese Lücke: Die absolute Ausschlussfrist gilt nun auch für Finanzdienstleistungen. Das schafft Rechtssicherheit und beendet eine Ära, in der formale Mängel in den Verbraucherinformationen unbefristete Haftungsrisiken begründeten. Zwei praxisrelevante Ausnahmen bei Informationsmängeln bleiben allerdings bestehen: Fehlt gerade die Widerrufsbelehrung oder ist sie unvollständig bzw. fehlerhaft, so greift die Ausschlussfrist nicht und das Widerrufsrecht läuft in diesen Fällen weiterhin unbegrenzt. Gleichzeitig fällt die Musterwiderrufsbelehrung (bisher in Anlage 3 zu Art. 246b EGBGB enthalten) ersatzlos weg, sodass Finanzunternehmen eine eigene Widerrufsbelehrung formulieren müssen, deren Richtigkeit und Vollständigkeit sicherzustellen ist.
3. Vor welchen Herausforderungen stehen Finanzunternehmen?
Die Umsetzung der neuen Vorgaben stellt Unternehmen vor neue Gestaltungsherausforderungen.
Koexistenz von Kündigungs- und Widerrufsbutton
Bei Dauerschuldverhältnissen, die sowohl kündbar als auch widerrufbar sind, sind nun zwei separate Button-Lösungen nötig. Hier stehen Finanzunternehmen vor der Herausforderung, beide Exit-Optionen so zu integrieren, dass die prozedurale Symmetrie zum Vertragsschluss gewahrt bleibt, ohne die Oberfläche zu überladen oder eine der Optionen manipulativ hervorzuheben.
Abbildung komplexer Vertragskonstellationen
Insbesondere beim Angebot von Finanzdienstleistungen auf Plattformen ist die Vertragslage oft komplex. Neben einem Rahmennutzungsvertrag werden Zusatzvereinbarungen und Einzelverträge über konkrete Trades bzw. Investitionen geschlossen. Hier ist eine präzise Gestaltung auf Basis einer genauen rechtlichen Analyse entscheidend:
- Bei welchen Verträgen existiert überhaupt ein Widerrufsrecht? Bei welchen ist es (unter welchen Bedingungen, z.B. § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB) ausgeschlossen? Verbraucherinformationen und Button-Lösungen müssen hier transparent machen, welche Verträge überhaupt widerrufen werden können und welche nicht.
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Bei Zusatzvereinbarungen über einzelne Leistungen (z.B. Staking als Ergänzung zum Kryptohandel) müssen Verbraucher unkompliziert auswählen können, ob er der gesamte Vertrag oder nur spezifische Nebenleistungen widerrufen werden sollen.
Plattformen und Drittanbieter
Sind Plattformbetreiber und Vertragspartner für die relevante Finanzdienstleistung nicht dieselbe Person, bleibt der relevante Vertragspartner für die Bereitstellung der Widerrufsfunktion verantwortlich. Dennoch muss die Widerrufsfunktion für den Verbraucher auch auf der Plattform unmittelbar erreichbar sein. In der Praxis erfordert dies eine technische Verzahnung beider Systeme, etwa über direkte Deeplinks zur Widerrufsfunktion. Dies zwingt auch nicht regulierte Plattformbetreiber dazu, entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten und vertragliche Zusicherungen vorzusehen.
Weitere Herausforderungen
Neben den genannten Gestaltungsfragen sollten Finanzunternehmen auch die folgenden Punkte im Blick behalten:
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Für einzelne Dienstleistungen (wie dem Handel mit Kryptowerten) besteht weiterhin Unsicherheit darüber, ob es sich um „Finanzdienstleistungen“ handelt und Widerrufsrechte bereits nach § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB ausgeschlossen sind. Unternehmen müssen hier eine Risikoabwägung treffen und ggf. auf alternative Möglichkeiten zurückgreifen, Widerrufsrechte erlöschen zu lassen.
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Das Widerrufsregime findet auf unentgeltliche Verträge – etwa Rahmenverträge zur Nutzung von Plattformen – keine Anwendung. Die Einordnung eines Vertrags als unentgeltlich kann im Einzelfall jedoch schwierig sein.
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Werden Rahmenvertrag und Einzelverträge (etwa über einzelne Trades) zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgeschlossen, müssen Verbraucherinformationen und Widerrufsbelehrung ggf. zu unterschiedlichen Zeitpunkten bereitgestellt werden.
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Auch Finanzunternehmen, die ihre Verträge unter das Recht anderer EU-Staaten stellen, ihre Dienste aber aktiv deutschen Kunden anbieten, müssen bei abweichenden Richtlinienumsetzungen deutsche Verbraucherschutzvorgaben beachten.
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Nach erfolgtem Widerruf sind die erhaltenen Leistungen grundsätzlich zurückzugewähren. Soweit Anbieter hierbei auf die Mitwirkung ihrer Kunden angewiesen sind – etwa bei Transfers von Kryptowerten – sollten sie klare Vorgaben und Fristen setzen. Soll für bereits erbrachte Leistungen Wertersatz verlangt werden, sind Kunden hierauf vor Vertragsschluss hinzuweisen und muss ihre ausdrückliche Zustimmung zur sofortigen Leistungserbringung eingeholt werden, § 357b Abs. 2 S. 1 BGB.
4. Was müssen Finanzunternehmen jetzt konkret tun?
Die rechtzeitige Anpassung der digitalen Prozesse ist für Unternehmen von großer Bedeutung. Verstöße gegen die Button-Lösung oder die neuen Erläuterungspflichten können nicht nur wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, sondern auch behördliche Bußgelder nach sich ziehen. Nicht zuletzt drohen in bestimmten Konstellationen weiterhin unendlich laufende Widerrufsrechte. Um diesen Risiken vorzubeugen, sollten Unternehmen zeitnah tätig werden:
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Rechtliche Einordnung der Vertragslage: Unternehmen sollten prüfen, auf welche ihrer Verträge das Widerrufsregime Anwendung findet und welche Ausnahmen ggf. bestehen.
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Implementierung der Button-Lösung: Online-Benutzeroberflächen müssen technisch um die zweistufige Widerrufsfunktion ergänzt werden.
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Anpassung der Widerrufsbelehrungen: Widerrufsbelehrungen und Verbraucherinformationen müssen formal aktualisiert werden, um insbesondere auf die neue elektronische Widerrufsmöglichkeit hinzuweisen.
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Einführung neuer Erläuterungen und Erinnerungen: Prozesse für das geforderte „menschliche Eingreifen“ und die Erinnerung über das Widerrufsrecht müssen implementiert werden.
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Prüfung auf Dark Patterns: Bei der Gestaltung der Benutzeroberflächen muss sichergestellt werden, dass keine visuellen oder prozeduralen Hürden bestehen, die als unzulässige manipulative Praktiken gewertet werden könnten.
5. Fazit
Die Reform bringt für Finanzunternehmen konkrete Handlungspflichten mit sich: Widerrufsfunktionen müssen technisch implementiert, Verbraucherinformationen aktualisiert und Geschäftsprozesse auf die neuen Anforderungen ausgerichtet werden. Gerade die rechtssichere Einordnung komplexer Produkte, insbesondere im Bereich der Kryptowerte, erweist sich dabei in der Praxis als anspruchsvoll. Auf der anderen Seite schafft die Abschaffung des ewigen Widerrufsrechts erstmals echte Rechtssicherheit für Finanzunternehmen. Angesichts der Vielzahl an Umsetzungsfragen und der drohenden Sanktionen bei Verstößen ist eine frühzeitige juristische Begleitung empfehlenswert. Gern unterstützt YPOG bei der rechtssicheren Gestaltung digitaler Geschäftsprozesse sowie bei der Integration der neuen Anforderungen in bestehende Infrastruktur.
Über uns
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