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Neue Rechnungs­legungs- und Prüfungspflicht für registrierte Kapitalverwaltungs­gesell­schaften

Neue Rechnungslegungs- und Prüfungspflicht für registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften

Ohne großes Aufsehen – fast schon still und heimlich – hat der Gesetzgeber eine Rechnungslegungs- und Prüfungspflicht für registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften geschaffen. Die weder im Referentenentwurf noch im Regierungsentwurf enthaltenen neu eingeführten §§ 45, 45a Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) sind erst spät durch den 7. Finanzausschuss in das sog. Anlegerschutzstärkungsgesetz eingeflossen, welches am 17. August 2021 in Kraft getreten ist. Sie lösen aber Handlungsbedarf für die meisten registrierten Kapitalverwaltungsgesellschaften bereits für das Geschäftsjahr 2021 aus.

I. Neu: Rechnungslegungs- und Prüfungspflicht

Mit der Neuregelung wird erstmals eine allgemeine Rechnungslegungsvorschrift (§ 45 KAGB), ergänzt um eine Prüfungspflicht (§ 45a KAGB), für lediglich registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften eingeführt. Diese Regelungen bilden im Wesentlichen § 38 KAGB nach, welcher für vollerlaubnispflichtige externe Kapitalverwaltungsgesellschaften ähnliche Verpflichtungen vorsieht.

Konkret muss in der Regel bereits für das Geschäftsjahr 2021 jede nach § 2 Abs. 4 KAGB registrierte „kleine“ Kapitalverwaltungsgesellschaft umfangreichen Rechnungslegungs- und Prüfungspflichten nachkommen.

  • Neben dem Jahresabschluss nach §§ 264 ff. HGB (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) ist nun stets – größenabhängige Erleichterungen können insoweit nicht mehr genutzt werden – auch ein Lagebericht nach § 289 HGB aufzustellen.
  • Jahresabschluss und Lagebericht sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen (§ 316 ff. HGB).
  • Die Bestellung des Abschlussprüfers muss der BaFin angezeigt werden (§ 28 KWG).
  • Die Prüfung durch den Abschlussprüfer hat innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen.
  • Die Prüfung umfasst auch die geldwäscherechtliche Compliance auf Ebene der registrierten Kapitalverwaltungsgesellschaft.
  • Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis seiner Prüfung unverzüglich der BaFin mitzuteilen.


II. Handlungsbedarf


Die Regelungen sind bereits für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. Da bei dem weit überwiegenden Teil der registrierten Kapitalverwaltungsgesellschaften das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, müssen die Regelungen in der Regel bereits für das Geschäftsjahresende zum 31. Dezember 2021 beachtet werden.

Jede registrierte „kleine“ Kapitalverwaltungsgesellschaft sollte daher zeitnah das Gespräch mit einem Abschlussprüfer suchen, diesen bestellen und sodann der BaFin anzeigen.

Zusätzlich sollten die eigenen geldwäscherechtlichen Vorkehrungen überprüft und ggfs. angepasst werden. Insbesondere der Bereich der geldwäscherechtlichen Compliance hat in den letzten Jahren regulatorisch an Bedeutung gewonnen. Es ist daher wenig überraschend, dass nunmehr eine eigene Prüfpflicht geschaffen wurde. Begründet wird diese laut Gesetzesbegründung damit, dass im Subsektor der registrierten Kapitalverwaltungsgesellschaften noch „kein flächendeckendes Bewusstsein für die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorhanden“ und der „Prüfungsbericht samt Bericht über die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ein bewährtes Mittel zum Erkenntnisgewinn“ sei. Gleichwohl man mit Blick auf das Bewusstsein für Risiken der Geldwäsche sicherlich auch anderer Meinung sein kann, ist dennoch offenkundig, dass dieser Bereich in den kommenden Jahren weiter an Relevanz gewinnen wird. Jede registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaft sollte daher bereits aus Eigeninteresse der geldwäscherechtlichen Compliance einen entsprechend hohen Stellenwert zukommen lassen.

Wir unterstützen gerne und stehen für einen weiteren Austausch zur Verfügung.

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