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Beglaubigung statt Beurkundung? Neue Unsicherheit bei Wandeldarlehen

Episode 19

Warum die Entscheidung des OLG Zweibrücken relevant ist

Das OLG Zweibrücken greift eine Mindermeinung auf, die fordert, dass bei Verträgen, die einem/r externen Investor:in eine verbindliche Wandlungspflicht auferlegen, die Unterschrift der darlehensgebenden Partei beglaubigt werden müsse, analog zu § 55 Abs. 1 GmbHG.

Das Gericht geht sogar noch weiter und deutet an, dass unter bestimmten Umständen der gesamte Wandeldarlehensvertrag beurkundungspflichtig sein könnte (§ 53 Abs. 2 GmbHG analog).

Das bedeutet:

  • Höherer formeller Aufwand

  • Verzögerungen bei Bridge Finanzierungen mittels Wandeldarlehen

  • Neue Unsicherheiten in der Vertragsgestaltung

Praktische Bedeutung für Wandeldarlehen

Trotz der Unsicherheiten bietet die aktuelle Rechtslage auch Entlastung:

  • Eine Registereintragung heilt fehlende notarielle Formvorschriften (§ 242 AktG analog).
  • Das reduziert das Risiko der längerfristigen Nichtigkeit, insbesondere bei kurzfristigen Zwischenfinanzierungen.
  • Für eine vorsichtige Beratungspraxis empfiehlt es sich dennoch, die Unterschrift externer Darlehensgeber:innen beglaubigen zu lassen, bis eine höchstrichterliche Entscheidung Klarheit schafft.

 ▶ Im Video erklärt unsere Expertin Lilly die Hintergründe, die rechtlichen Argumente und ihre Empfehlung für die notarielle Praxis nachvollziehbar und kompakt.

 

In Notary Notes gibt Partnerin Dr. Lilly Fiedler, Rechtsanwältin und Notarin, kurze Antworten zu FAQs an die Notarin.

 

Behind the scences of Notary Notes – Staffel 3

 

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